Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen „Telekommunikation“ von ITNS GmbH
Stand 01.10.2018
- Erklärung
- Kunde von ITNS GmbH ist eine natürliche oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die einen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt und in einem Vertragsverhältnis mit ITNS GmbH steht oder mit der im Sinne von Punkt 7 ein solches eingegangen werden soll.
- Unternehmer ist ein Kunde von ITNS GmbH, für den das mit ITNS GmbH eingegangene Vertragsverhältnis zum Betrieb seines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gehört.
- Verbraucher ist ein Kunde von ITNS GmbH, für den das mit ITNS GmbH eingegangene Vertragsverhältnis nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört und für den die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten.
- TKG 2003 ist das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF
- Umfang
- Diese AGB von ITNS GmbH einschließlich der für die Leistung maßgeblichen Leistungsbeschreibungen (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) gelten in ihrer jeweiligen Fassung (siehe Punkt 4 dieser AGB) für Leistungen, deren Leistungsbeschreibung ausdrücklich Bezug auf diese AGB nehmen oder sofern keine anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ITNS GmbH für die Zurverfügungstellung von Diensten vereinbart sind.
- Der Umfang und die Fristen der vertraglichen Leistungen, insbesondere Bereitstellungsfristen, sowie die Höhe der jeweiligen Entgelte ergeben sich aus den für die Leistung maßgeblichen Leistungsbeschreibungen (LB), Entgeltbestimmungen (EB) oder Einzelverträgen. Die Entgelte für zusätzliche Dienstleistungen finden sich in der Liste für sonstige Dienstleistungen.
- Diese AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei den Kundendienststellen von ITNS GmbH zur Einsichtnahme bereit und können im Internet unter www.itns.at abgerufen werden. Diese AGB sowie die für die Leistung maßgeblichen LB und EB werden dem Kunden auf sein Ersuchen für die ihn betreffende Leistung unentgeltlich übermittelt.
- Gültigkeit der AGB/LB und EB
- ITNS GmbH schließt grundsätzlich Verträge nur unter Anwendung dieser AGB sowie der für die Leistung maßgeblichen LB und EB ab.
- Stehen diesen AGB, den für die Leistung maßgeblichen LB oder EB Bestimmungen aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden entgegen, so erfolgt dennoch der Vertragsabschluss ausschließlich zu den AGB sowie den für die Leistung maßgeblichen LB und EB von ITNS GmbH. Dies gilt auch dann, wenn ITNS GmbH der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat oder vorbehaltlos Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bestimmungen des Kunden erbringt.
- Abweichende Regelungen gelten nur, wenn ITNS GmbH diesen ausdrücklich – Unternehmen gegenüber in Schriftform -zugestimmt hat (Individualvereinbarung)
- Vertragsänderungen
- Änderungen der AGB, LB und EB sowie deren Inkrafttreten werden in geeigneter Weise (zB. im Internet unter www.itns.at oder als Vermerk auf den gestellten Rechnungen) kundgemacht.
- Werden Kunden durch die Änderung(en) ausschließlich begünstigt, so kann/können diese Änderung(en) durch ITNS GmbH bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderung(en) angewandt werden. Dies gilt auch für Entgeltänderungen aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung.
- Werden Kunden durch die Änderung(en) nicht ausschließlich begünstigt, so wird ITNS GmbH diese Änderung(en) – soweit diese nicht nur für künftige Kunden gelten sollen – zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschließlich begünstigende(n) Änderung(en) und der Hinweis auf § 25 Abs. 3 TKG 2003 wird dem Kunden in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten. Auf Ersuchen des Kunden wird der Volltext der aktuellen AGB übermittelt. Entgeltänderungen aufgrund eines vereinbarten Index berechtigten nicht zur außerordentlichen Kündigung.
- Einvernehmliche Vertragsänderungen: ITNS GmbH kann Änderungen mit dem Kunden auch einvernehmlich vereinbaren. Der Kunde erhält ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft- Treten der geplanten Änderungen in schriftlicher Form, z.B. durch Rechnungsaufdruck oder als Rechnungsbeilage. Darin finden sich alle Änderungen. Auch wenn ITNS GmbH nur einen Teil eines Punktes ändert, sendet ITNS GmbH dem Kunden den gesamten neuen Punkt. Zusätzlich findet der Kunde einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.itns.at . Der Kunde kann die Volltext-Version auch bei der ITNS GmbH Serviceline kostenlos anfordern. Gleichzeitig informiert ITNS GmbH den Kunden über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. ITNS GmbH wird den Kunden in diesem Angebot über diese Frist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren.
- Vertragsübertragungen durch ITNS GmbH
- ITNS GmbH ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber ihren Kunden an Dritte zu veräußern.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten von ITNS GmbH ist bei Unternehmern zulässig und entfaltet die Rechtswirkungen der §§ 1409 ABGB und 38 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Im Falle der Übernahme durch ein derartiges Unternehmen hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. Punkt 4.3.
- Vertragsübertragungen durch Kunden
- Der Kunde kann den Vertrag mit ITNS GmbH auf einen Dritten übertragen sofern ITNS GmbH schriftlich zustimmt.
- Der bisherige Kunde und der neue Kunde haften für Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche, die bis zum Eintritt entstanden sind, als Solidarschuldner.
- Im Falle eines Unternehmensüberganges gem. § 38 UGB verpflichten sich die beteiligten Unternehmen (Veräußerer, Erwerber), unverzüglich ITNS GmbH schriftlich davon zu verständigen. Unterlassen die beteiligten Unternehmer diese Mitteilung haften sie für sämtliche Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche aus dem Vertrag mit ITNS GmbH als Solidarschuldner.
- Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
- Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ITNS GmbH kommt durch Bestellung des Kunden und durch Annahme von ITNS GmbH zustande. Das Vertragsverhältnis wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, sofern sich aus den maßgeblichen LB und EB oder dem maßgeblichen Einzelvertrag nichts Abweichendes ergibt.
- ITNS GmbH kann das Anbot für einen Kommunikationsdienst jedenfalls ablehnen, insbesondere wenn:
a. begründete Zweifel betreffend die Identität, Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit des Kunden bestehen;
b. begründeter Verdacht des Missbrauchs eines Kommunikationsdienstes oder der damit zusammenhängenden Leistungen vorliegt. Ein Missbrauch wird insbesondere bei Gefährdung der Netzintegrität, der Gefahr der Schädigung anderer Kunden oder bei nicht zweckentsprechender Nutzung laut der maßgeblichen Leistungsbeschreibung, vermutet;
c. der Kunde minderjährig oder geschäftsunfähig ist und keine Haftungs oder/und Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bzw. Sachwalters für den Vertragsabschluss vorliegt;
d. wenn der Kunde keine Zustellanschrift oder Zahlstelle im Inland oder EU Ausland bekannt gibt;
e. Gründe vorliegen, die ITNS GmbH berechtigen, eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Punkt 12 zu fordern;
f. der Kunde gegenüber ITNS GmbH mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist;
g. sonstige Gründe vorliegen, die für ITNS GmbH die Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden unzumutbar machen oder bereits machten, wie insbesondere gröbliche Pflichtverletzungen nach diesen AGB, oder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen, soweit es sich nicht um Leistungen aus dem Universaldienst im Sinne des § 26 TKG 2003 handelt.
- Betriebsversuche / Betriebsunterbrechungen und-einschränkungen
- Der Umfang und die Fristen der vertraglichen Leistungen bei mit dem Kunden vereinbarten Betriebsversuchen sind abhängig von den versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
- Bei betriebsnotwendigen Arbeiten oder soweit dies zur Vermeidung von Störungen des Netzes erforderlich ist, können Umfang und Fristen der vertraglichen Leistung vorübergehend eingeschränkt werden oder nicht eingehalten werden. ITNS GmbH wird die von einer vorhersehbaren Unterbrechung oder Betriebseinschränkung betroffenen Kunden rechtzeitig informieren. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für die Nichtverfügbarkeit des Dienstes sind in den für die Leistung maßgeblichen LB und EB enthalten.
- Störungsbehebung
- Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Mängel oder Schäden (kurz Störungen genannt) im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen unverzüglich der zuständigen Störungsmeldestelle unter Nennung eines Ansprechpartners mit einer Beschreibung der aufgetretenen Störung anzuzeigen, widrigenfalls allenfalls bestehende Ansprüche gegen ITNS GmbH, welcher Art auch immer, bei Unternehmern entfallen.
- Der Kunde hat ITNS GmbH für Zwecke der Begutachtung und Behebung der Störung(en) Zutritt zu den von ITNS GmbH zur Verfügung gestellten sowie anderen zur Funktionsüberprüfung notwendigen Einrichtungen zu gewähren.
- Der Umfang der Entstörungsleistungen sowie die Entstörungszeiten sind der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden LB zu entnehmen. Entstörungen außerhalb der in der LB festgelegten Entstörungszeit und Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt ITNS GmbH jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt (Liste für Sonstige Dienstleistungen) durch. Diese ist im Internet unter www.itns.at abrufbar.
- Sind Störungen vom Kunden zu vertreten, haftet dieser ITNS GmbH für die von ihr erbrachten Leistungen sowie für die Aufwendungen (Liste für Sonstige Dienstleistungen).
- Ist die Störung und eine etwaige Entstörungsverzögerung von ITNS GmbH zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, sich den in den für die Leistung maßgeblichen EB festgesetzten Betrag auf der nächsten Rechnung gut schreiben zu lassen.
- Zahlungsmodalitäten und Entgelte
- Grundentgelte und sonstige monatliche gleich bleibende Entgelte sind im Nachhinein zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu 3 Monatsentgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Rechnungslegung erfolgt je nach Art der vereinbarten Leistung in ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervallen. Die Zahlungspflicht entsteht mit dem der Bereitstellung folgenden Tag, wobei die Entgelte für den Rest des Monats
grundsätzlich anteilig berechnet werden, außer die EB sehen Abweichendes vor. Wird das Vertragsverhältnis oder eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung beendet, ist der Kunde verpflichtet,sofern er das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung zu Recht beendet hat, das monatliche Grundentgelt bis zum Tag der Beendigung anteilig zu bezahlen. In allen anderen Fällen hat der Kunde die vollen Grundentgelte inklusive jenes Monats, in welchem die Kündigung wirksam wurde, zu bezahlen. Bei der anteiligen Berechnung wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des monatlich gleich bleibenden Entgeltes verrechnet. ITNS GmbH ist berechtigt, bei Vertragsende bestehende Guthaben auch bei anderen zwischen dem Kunden und ITNS GmbH bestehenden Vertragsverhältnissen zu verrechnen. - Verbindungsorientierte – und andere Entgelte, außer den in Punkt 10.1.genannten, sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Hiervon ausgenommen sind Entgelte für die Herstellung oder Bereitstellung einer Leistung, welche im Vorhinein zu bezahlen sind, sofern der Betrag die Höhe von EUR 160,- brutto übersteigt.
- Entgeltforderungen anderer Anbieter von Leistungen im Bereich der Kommunikation – wie insbesondere Entgeltforderungen für Mehrwertdienste werden dem Kunden auf Rechnung von ITNS GmbH vorgeschrieben und stehen Entgeltforderungen von ITNS GmbH gleich. ITNS GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Kunden vorrangig für Entgeltforderungen von ITNS GmbH zu berücksichtigen. Der Kunde hat sich bei Zahlung der Entgelte entweder eines Zahlscheins oder einer elektronischen Überweisung
(online Banking) zu bedienen oder ITNS GmbH eine Ermächtigung für den Einzug von Entgeltforderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren zu erteilen. - Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt und verweigert das vom Kunden angegebene Kreditinstitut den
Einzug aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist ITNS GmbH berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt gemäß der Liste für Sonstige Dienstleistungen zu verrechnen. - Wenn der Kunde seine Rechnung nicht mit Einzugsermächtigung bezahlt, so hat er die richtige Verrechnungskontonummer und Rechnungsnummer anzugeben. Andernfalls muss ITNS GmbH die Zahlung manuell zuordnen, wofür ein Bearbeitungsentgelt gemäß der Liste der Sonstigen Dienstleistungen anfällt. Erst mit der richtigen Zuordnung tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung ein, was allerdings nur dann gilt, wenn sich ITNS GmbH ohne schuldhafte Verzögerung bemüht, die Zuordnung vorzunehmen.
- Entgeltforderungen sind grundsätzlich nach Zugang der Rechnung zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstermin oder, sofern ein Fälligkeitstermin fehlt, binnen 7 Kalendertagen ab Zugang zahlbar. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zum Fälligkeitstermin auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein.
- ITNS GmbH ist berechtigt, eine kürzere Fälligkeitsfrist festzulegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung zu verlangen, sofern verbindungsorientierte Entgelte in einem Verrechnungszeitraum die Höhe von EUR 500,- brutto erreicht haben oder der Kunde jene Voraussetzungen erfüllt, die ITNS GmbH einen Anspruch auf Vorauszahlung oder auf Sicherheitsleistung nach Punkt 12 einräumen.
- Allfällige Bareinzahlungs- oder Überweisungskosten sowie Kosten und Gebühren aus der Vertragserrichtung sind vom Kunden zu tragen.
- Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgeltforderungen von ITNS GmbH oder Entgeltforderungen Dritter, die von ITNS GmbH vorgeschrieben werden, im Verzug, ist ITNS GmbH berechtigt Verzugszinsen zu verrechnen. Der Zinssatz beträgt 12% jährlich, liegt aber mindestens 3 % über dem Basis-Zinssatz der Österreichischen Nationalbank. Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.
- Ist eine Indexanpassung in den Entgeltbestimmungen oder einer Individualvereinbarung ohne nähere Festlegung
vereinbart, so gelten die nachfolgenden Regelungen.- Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex
(„Jahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Entgelte:
− ITNS GmbH ist berechtigt Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechender Steigerung des Jahres-VPIzu erhöhen.
− ITNS GmbH ist verpflichtet Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und die besagten Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassungen informiert ITNS GmbH den Kunden in schriftlicher Form (z.B. über Rechnungsaufdruck). - Sofern nicht anders vereinbart ergibt sich der Umfang der Entgeltanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2010 = 100). Schwankungen von 2% (Schwankungsraum) gegenüber der Indexbasis berücksichtigt ITNS GmbH nicht. Wird dieser Schwankungsraum allerdings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, passt ITNS GmbH die Entgelte in voller Höhe an. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Eine Verpflichtung zur Entgeltreduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem ITNS GmbH im Vorjahr ein Recht zur Erhöhung der Entgelte nicht ausgeübt hat.
- Anpassungen der Entgelte erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses:
− Entgelterhöhung: 1. April bis 31.Dezember.
− Entgeltreduktion: immer am 1.April. - Wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle.
- Das Recht auf eine Vertragsänderung gemäß Pkt. 4 bleibt davon unberührt.
- Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex
- Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten sowie von Inkassoinstituten anfallenden notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der ITNS GmbH entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes verpflichtet ist, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl.Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter www.oerak.at abrufbar.
- Grundentgelte und sonstige monatliche gleich bleibende Entgelte sind im Nachhinein zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu 3 Monatsentgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Rechnungslegung erfolgt je nach Art der vereinbarten Leistung in ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervallen. Die Zahlungspflicht entsteht mit dem der Bereitstellung folgenden Tag, wobei die Entgelte für den Rest des Monats
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht von Verbindlichkeiten
- Ein Verbraucher ist nur berechtigt mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber ITNS GmbH stehen, sowie mit gerichtlich festgestellten oder von ITNS GmbH anerkannten Ansprüchen, sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners des Verbrauchers gegen Ansprüche von ITNS GmbH aufzurechnen. Ein Unternehmer ist nicht berechtigt gegen Forderungen von ITNS GmbH aufzurechnen.
- Einem Verbraucher steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Ansprüchen gegen ITNS GmbH zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von ITNS GmbH stehen. Einem Unternehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht zu.
- Sicherheitsleistung, Vorauskasse
- ITNS GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, soweit die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzuges des Kunden mit Sperre des Anschlusses oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste.
haben oder der Kunde jene Voraussetzungen erfüllt, die ITNS GmbH einen Anspruch auf Vorauszahlung oder auf Sicherheitsleistung nach Punkt 12 einräumen. - Allfällige Bareinzahlungs- oder Überweisungskosten sowie Kosten und Gebühren aus der Vertragserrichtung sind vom Kunden zu tragen.
- Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgeltforderungen von ITNS GmbH oder Entgeltforderungen Dritter, die von ITNS GmbH vorgeschrieben werden, im Verzug, ist ITNS GmbH berechtigt Verzugszinsen zu verrechnen. Der Zinssatz beträgt 12% jährlich, liegt aber mindestens 3 % über dem Basis-Zinssatz der Österreichischen Nationalbank. Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.
- Ist eine Indexanpassung in den Entgeltbestimmungen oder einer Individualvereinbarung ohne nähere Festlegung vereinbart, so gelten die nachfolgenden Regelungen.
- Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex
(„Jahres-VPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Entgelte:
− ITNS GmbH ist berechtigt Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der AGBs zu ändern.
- Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex
- ITNS GmbH ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, soweit die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen gefährdet erscheint. Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt, ein Insolvenzverfahren oder ein Exekutionsverfahren bevorsteht, beantragt, eröffnet oder bewilligt wurde, ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzuges des Kunden mit Sperre des Anschlusses oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste.
- Haftung für Forderungen
- Der Kunde haftet für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen von ITNS GmbH durch Dritte entstanden sind, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Davon nicht umfasst sind Entgeltforderungen eines Dritten, die aus einem Vertragsverhältnis mit einem anderen Dritten (z.B. Mehrwertdiensteanbieter) stammen.
- Bei Benützung eines Anschlusses oder bei Inanspruchnahme einer Leistung von ITNS GmbH durch Dritte haften diese für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche der ITNS GmbH als Solidarschuldner, wenn und soweit eine gesetzliche Haftung aus Bereicherungs- oder Schadenersatzrecht besteht. Der Kunde kann die ständige und alleinige Benützung seines Kommunikationsdienstes durch Dritte der zuständigen Rechnungsstelle der ITNS GmbH anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten
der ITNS GmbH übermitteln ITNS GmbH ist im Falle eines Missbrauchs eines Kommunikationsdienstes oder der damit zusammenhängenden Leistungen berechtigt, neben der Sperre des Anschlusses des Kunden nach Punkt 15. Ersatz für die ihr aus dem Missbrauch erwachsenen Schäden vom Kunden zu fordern, soweit diese vom Kunden verursacht und verschuldet wurden. Ein Unternehmer hat zusätzlich eine verschuldensunabhängige Pönale von 15 % des Umsatzes (von sämtlichen Entgelten inklusive verbindungsorientierter Entgelte bei ITNS GmbH), gerechnet ab Beginn des Missbrauchs bis zur Sperre seines Anschlusses, an ITNS GmbH zu entrichten. Die Geltendmachung der der ITNS GmbH entstandenen Schäden bleibt hiervon unberührt.
- Rechnungseinwand
- Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Kunden nach Zugang der Rechnung möglichst bei der auf jeder Rechnung des Kunden bekannt gegebenen Stelle von ITNS GmbH schriftlich zu erheben. Die Fälligkeit der Rechnung ist von der Erhebung fristgerechter Einwendungen des Kunden im Rahmen des von ITNS GmbH durchgeführten Einspruchsverfahrens nicht berührt.
- Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen, die die Leistung eines anderen Anbieters (wie insbesondere Mehrwertdiensteanbieter) betreffen, können bei ITNS GmbH erhoben werden.
- Werden Einwendungen nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Rechnung bei ITNS GmbH schriftlich erhoben, so gilt die Forderung der ITNS GmbH als anerkannt. ITNS GmbH wird einen Verbraucher durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Rechnung nochmals auf die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen.
- Hat der Kunde fristgerecht Einwendungen gegen die Rechnung von ITNS GmbH erhoben, wird ITNS GmbH die Richtigkeit der beeinspruchten Rechnung entweder bestätigen oder diese korrigieren. Die Entscheidung wird dem Kunden schriftlich zugestellt. ITNS GmbH ist berechtigt, ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Falle hat der Kunde die Möglichkeit, binnen einem Monat nach Zugang der Überprüfungsentscheidung weitere Überprüfungen zu verlangen, ansonsten die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. ITNS GmbH wird einen Verbraucher in ihrer Entscheidung auf die Bedeutung seines
Verhaltens und die ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen. - Lehnt ITNS GmbH die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie, sofern der Kunde Unternehmer ist, innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Einwendungen bei der für die Verrechnung zuständigen Stelle keine Entscheidung, so kann der Kunde binnen einem Monat nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder, sofern er Unternehmer ist, nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist, eine Streitschlichtung gemäß §§ 121 und 122 TKG 2003 in Anspruch nehmen oder den Rechtsweg beschreiten, anderenfalls bestrittene Entgeltforderungen als anerkannt gelten. ITNS GmbH wird einen Verbraucher in ihrer Entscheidung auf die Bedeutung seines Verhaltens und die
ihm zur Verfügung stehende Frist hinweisen. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, Streit- und Beschwerdefälle nach § 122 TKG 2003 der Regulierungsbehörde vorzulegen. Das Verfahren vor der Regulierungsbehörde erfolgt gemäß der
jeweils gültigen Richtlinie, die von der Regulierungsbehörde veröffentlicht wird. Verlangt ITNS GmbH im Rahmen eines Einspruchsverfahrens die Zustimmung des Kunden zur Weiterleitung von Stamm – und Verkehrsdaten , so gilt seine Zustimmung als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen ab Erhalt einer diesbezüglichen Aufforderung seine Zustimmung verweigert. Diese Zustimmung kann
vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Aufforderung beinhaltet einen deutlich sichtbaren Hinweis über die Bedeutung seines Verhaltens, die ihm zur Verfügung stehende Frist sowie Angaben zum Übermittlungsempfänger. - Wird bei Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten verbindungsorientierten Entgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Neuberechnung dieser Entgelte pauschal vorzunehmen. Soweit ITNS GmbH einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann, wird als Grundlage für die Neuberechnung der Durchschnitt der verbindungsorientierten Entgelte der drei vorhergehenden Verrechnungszeiträume herangezogen, soweit diese nicht oder nicht vollständig vorhanden sind, wird der Durchschnitt der verbindungsorientierten Entgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträumeherangezogen.
- Teil- und Vollsperre
- ITNS GmbH ist – abgesehen von den Bestimmungen in Punkt 7.2 dieser AGB – berechtigt, die Erbringung von Leistungen gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre),wenn
- ITNS GmbH Tatsachen bekannt werden, die sie zur Ablehnung des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses mit dem Kunden nach Punkt 7.2 berechtigen,
- der Kunde gegenüber ITNS GmbH mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgsloser Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen im Verzug ist,
- der Kunde der Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung (vgl. Punkt 12) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- hinsichtlich des Kunden ein außergerichtlicher Sanierungsversuch unternommen wurde, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, die Bonität aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist und der Kunde unter Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
- Der Kunde hat die für eine von ihm zu vertretende Sperre anfallenden Kosten sowie die Kosten der Wiedereinschaltung gemäß den maßgeblichen EB zutragen.
- Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Zahlung der monatlichen (Grund-) Entgelte.
- ITNS GmbH wird dem Kunden auf sein Verlangen eine Begründung für die erfolgte Sperre übermitteln.
- Sobald die Gründe für die Durchführung einer Sperre entfallen, wird ITNS GmbH unverzüglich die Sperre aufheben.
- ITNS GmbH ist – abgesehen von den Bestimmungen in Punkt 7.2 dieser AGB – berechtigt, die Erbringung von Leistungen gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre),wenn
- Vertragsbeendigungen
Vertragsverhältnisse zwischen ITNS GmbH und dem Kunden, die Dauerschuldverhältnisse sind, werden beendet durch Ablauf der vereinbarten Zeit, ordentliche oder außerordentliche Kündigung,Tod des Kunden/Ende der rechtlichen Existenz eines Unternehmens, sofern nicht Punkt 20 Abweichendes regelt,allgemeine Einstellung der Leistung (Punkt 21). - Ordentliche Kündigung
- Enthalten speziellere Regelungen dieser AGB, die maßgeblichen LB oder eine allfällige Individualvereinbarung keine Regelung über Kündigungsfristen und Kündigungstermine, so kann eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende jedes Kalendermonats erfolgen. Ist die vertragliche Leistung eine Universaldienstleistung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes, so ist lediglich der Kunde zur ordentlichen Kündigung berechtigt.
- Die Kündigung des Kunden muss schriftlich möglichst der auf jeder Rechnung des Kunden bekannt gegebenen Stelle der ITNS GmbH spätestens am Monatsletzten des der Wirksamkeit vorhergehenden Monats zugehen. Bei späterem Zugang wird sie zum Monatsletzten des nächstfolgenden Kalendermonats wirksam. Gleiches gilt für eine Kündigung durch ITNS GmbH
- Für Vertragsverhältnisse mit einer Mindestvertragsdauer oder einer Mindestbindung und automatischer Verlängerung der Bindung ist vor deren Ablauf das Wirksam werden einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen.
- Außerordentliche Kündigung
- Das Vertragsverhältnis kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 18.3 von ITNS GmbH und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 18.4 und 18.5 vom Kunden mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
- Die Kündigung des Kunden muss schriftlich möglichst der auf jeder Rechnung des Kunden bekannt gegebenen Stelle der ITNS GmbH zu gehen.
- Das Vertragsverhältnis kann von ITNS GmbH mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß Punkt 15 (mit Ausnahme von Punkt 15.1.4) dieser AGB vorliegen oder der Kunde gröblich oder wiederholt sonstige wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kommunikationsnetze oder dem Schutz Dritter dienen oder Urheberrechte der ITNS GmbH (nach Abschnitt V dieser AGB) verletzt.
- Das Vertragsverhältnis kann vom Kunden mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der in der dem jeweiligen Vertragsverhältnis zugrunde liegenden LB enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung durch den Kunden seitens der ITNS GmbH über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten wird. Der Kunde hat weiters das außerordentliche Kündigungsrecht nach Punkt 4.3 und 5.2 dieser AGB. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden
- Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, kann ITNS GmbH den Anschluss gemäß Punkt 15.1.4 sperren oder die Leistungen bis zur Erbringung einer entsprechenden Sicherheitsleistung einschränken. Für Unternehmen bleiben die Bestimmungen der §§ 25a und 25b der Insolvenzordnung idgF. davon unberührt.
- Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag fortführen, bis das Insolvenzverfahren rechtskräftig aufgehoben ist. Dafür hat dieser innerhalb von 7 Tagen ab Insolvenzeröffnung eine Sicherheit bzw. Vorauszahlung zu leisten oder einen Antrag mit einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche ab Insolvenzeröffnung zustellen.
- Wenn kein Insolvenzverwalter bestellt ist, dann kann der Kunde schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen – vorausgesetzt der Kunde leistet innerhalb der gleichen Frist eine Sicherheit oder Vorauszahlung. Lässt der Kunde oder der Insolvenzverwalter diese Frist ungenutzt verstreichen, geht ITNS GmbH davon aus, dass kein Interesse an der Fortführung des Vertragsverhältnisses besteht. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis.
- Todesfall
Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet, den Tod des Kunden unverzüglich möglichst bei der auf jeder Rechnung des Kunden bekannt gegebenen Stelle der ITNS GmbH anzuzeigen. Sofern nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der ITNS GmbH vom Tod des Kunden ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragt, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch ITNS GmbH angefallen sind, haften – soweit gesetzlich zulässig – ab der Todesfallaufnahme der Nachlass und ab der Einantwortung die Erben in gleichem Umfang wie der bisherige Kunde (siehe Punkt 13). - Allgemeine Einstellung der Dienstleistungen
ITNS GmbH behält sich die Einstellung von Leistungen vor, wenn die weitere Erbringung aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Allgemeine Einstellungen von Leistungen werden frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung nach Punkt 4.1 dieser AGB wirksam. - Software und Online Portale
- ITNS GmbH erteilt dem Kunden die nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nach Punkt
- beschränkte Werknutzungsbewilligung für Programme, Datenbanken, Websites oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke sowie dazugehörige Dokumentationen von ITNS GmbH, welche einer breiten Kundenmasse angeboten werden (Standardsoftware), unter Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Spezifikationen auch jene des Rechteinhabers – zu vertragsgegenständlichen Zwecken für die Dauer des Vertrages zu verwenden. Vertragsrechtliche Spezifikationen wie insbesondere Nutzungsbestimmungen eines Rechteinhabers gelten in der Originalsprache als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, ITNS GmbH im Falle ihrer Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber wegen vom Kunden zu vertretender Nichteinhaltung der Nutzungsbestimmungen schad- und klagloszu halten. Für vom Kunden abgerufene Software (Public Domain und Shareware), die von ITNS GmbH nicht angeboten wird, kann keine Gewähr übernommen werden.
- Eine Übertragung der Werknutzungsbewilligung an Dritte, die Vervielfältigung, die Änderung, das Zurückentwickeln, das Übersetzen oder Herauslösen von Teilen der Software istunzulässig.
- Die Werknutzungsbewilligung ist bei mitgelieferter Hardware, ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software ausschließlich auf die im jeweiligen Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardwarebeschränkt.
- Pflichten des Kunden aus dem Urheberrecht
- Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen und ähnliches, die an der Standard- und Individualsoftware samt mitgelieferter Hardware angebracht oder dieser beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern oder unleserlich zumachen.
- Werden einer Leistung von ITNS GmbH Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen. Für den Fall einer Verletzung allfälliger Urheberrechte oder sonstiger Rechte Dritter hält der Kunde ITNS GmbH nach den Regeln des österreichischen Zivilrechtsschad- und klaglos. Diese Schad- und Klagloshaltung umfasst auch vorprozessuale Kosten.
- Wurden dem Kunden bei einer Geschäftsanbahnung mit ITNS GmbH von ITNS GmbH Skizzen, Muster, Pläne, Kataloge, Abbildungen, technische Daten oder Stellungnahmen zur Verfügung gestellt, sind der ITNS GmbH jegliche Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehalten.
- Zusätzliche Leistungen im Sinne des Urheberrechts
- Zusätzliche Leistungen sind Wartungsleistungen, welche die Produkte des Kunden auf den neuesten Stand der Technik anpassen sollen (wie Updates, Upgrades), ferner Systemunterstützungen sowie Schulungen, sofern sie nicht Teil der Hauptleistungspflicht von ITNS GmbH aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden sind.
- Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden gesondert bei ITNS GmbH zu bestellen und gesondert abzugelten. Zusätzliche Leistungen sind in den jeweils für sie geltenden LB umschrieben und werden nach den jeweils für sie geltenden EB abgerechnet.
- Lieferung/Herstellungsverzug
- Sind Verzögerungen, vorübergehende Lieferungs- oder Leistungshindernisse von ITNS GmbH zu vertreten, so hat ein Unternehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, zumindest dreiwöchigen Frist zur Herstellung der ihm zugesicherten vertraglichen Bedingungen ein Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
- Sind Verzögerungen, vorübergehende Lieferungs- oder Leistungshindernisse vom Kunden zu vertreten,so ist ITNS GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfristzum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Gewährleistung und Verweigerung der Übernahme von Leistungen
- Ein Unternehmer hat Leistungen von ITNS GmbH nach Übergabe auf etwaige Mängel hin zu überprüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen bei der auf jeder Rechnung angegebenen Stelle der ITNS GmbH binnen angemessener Frist anzuzeigen. Unterlässt ein Unternehmer die Anzeige, gilt die Leistung von ITNS GmbH als mangelfrei übernommen.
- Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, bei Vorliegen bloß geringfügiger Mängel die Übernahme der Leistung von ITNS GmbH zu verweigern.
- Wird eine Übernahme durch einen Unternehmer ohne triftigen Grund wiederholt verweigert, gilt die Übernahme als erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Leistung von ITNS GmbH als mangelfrei erbracht/geliefert.
- Die Gewährleistungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen beträgt für Unternehmer sechs Monate, wobei das Vorhandensein des Mangels vom Unternehmer zu beweisen ist. Die Gewährleistung und die Gewährleistungsfrist beginnen mit der Übernahme. Die Gefahr geht mit der Übernahme auf den Kunden über. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat ITNS GmbH gegenüber Unternehmern die Wahl nachzubessern oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
- Wird ein Unternehmer von seinen eigenen Vertragspartnern wegen eines an einer Leistung von ITNS GmbH aufgetretenen Mangels in Anspruch genommen, so hat er diese Inanspruchnahme unverzüglich ITNS GmbH zu melden, widrigenfalls sein Rückgriffsanspruch nach § 933b ABGB entfällt. Die Haftung von ITNS GmbH für einen solchen Rückgriffsanspruch des Kunden verjährt nach der in Punkt 26.4 angegebenen Frist.
- ITNS GmbH übernimmt keine Gewähr für von ihr erbrachte Leistungen, sofern diese durch dem Kunden zurechenbare Dritte nachträglich verändert wurden oder Störungen oder Schäden aufgetreten sind, die auf unsachgemäße Verkabelung durch Dritte, mangelnde Stromversorgung oder Klimatisierung, Nichteinhaltung von Sicherungsbestimmungen oder Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind. Bei einem Unternehmer übernimmt ITNS GmbH keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäßen Transport oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
- Haftungsausschluss
- ITNS GmbH haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit.Die Haftung gegenüber Unternehmern ist für höhere Gewalt, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Hat der Kunde keine geeigneten, üblichen Sicherungsmaßnahmen getroffen, ist die Haftung für Datenverluste und Datenschäden ausgeschlossen. Der Ersatz von Schäden ausgenommen Personenschäden ist für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten für Unternehmer mit EUR 7.000,-, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 700.000,- beschränkt. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig.
- Datenschutz
- ITNS GmbH verwendet nur diese Daten des Kunden:
a. Stammdaten: Familien- und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und Kontakt-Informationen (z.B. E-Mail-Adresse), Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses mit ITNS GmbH und die Bonität des Kunden (§ 92 TKG2003).
b. Verkehrsdaten: Daten, die ITNS GmbH zum Weiterleiten einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Verrechnen verarbeitet (§ 92 TKG2003).
c. Inhalts- und Standort-Daten (§ 92 TKG 2003).
d. Sonstige personenbezogene Daten, die der Kunde oder Dritte ITNS GmbH bei der Vertragsanbahnung oder während des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stellen: z.B. Geburtsdatum, Beruf, Ausweisdaten, Bankverbindung, Zeichnungs oder Vertretungsbefugnis. Unter den Begriff der sonstigen personenbezogenen Daten fallen keine sensiblen Daten iSd Datenschutzgesetzes 2000, sofern nicht ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart. - Die Stamm- und Verkehrs-Daten des Kunden verwendet ITNS GmbH für das Erbringen ihrer Kommunikationsdienste im Rahmen der §§ 96 ff TKG 2003 und nach Pkt. 28.3. Die Inhalts- und Standort-Daten des Kunden verarbeitet ITNS GmbH im Rahmen der §§ 101, 102 TKG 2003. Die sonstigen personenbezogenen Daten des Kunden verwendet ITNS GmbH zur Vertragsabwicklung und nach Pkt. 28.3 sowie nach Pkt. 28.8.
- Der Kunde stimmt zu, dass
a. ITNS GmbH seine Stamm-, Verkehrs- und sonstige personenbezogene Daten verwendet für bedarfsgerechte Angebote, Service-Leistungen, Dienste mit Zusatznutzen und ihm persönliche Angebote zu Handys, Produkten oder Services von ITNS GmbH unterbreitet.
b. ITNS GmbH seine Stammdaten und sein Geburtsdatum für Bonitätsauskünfte, zum Gläubigerschutz und zum Einmelden von Bonitätsdaten an die KMS Inkasso GmbH, die Deltavista GmbH und die KSV 1870 Forderungsmanagement GmbH übermittelt. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. - Der Kunde hat Mitbenutzer seines Anschlusses (z.B. Mitarbeiter) über das Verarbeiten und Übermitteln der Verkehrsdaten zu informieren und deren Zustimmung einzuholen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der Mitbenutzer vorzulegen.
- Die in Pkt. 28.3 b genannten Konzern-Unternehmen löschen die Verkehrsdaten des Kunden in jedem Fall drei Monate nach Bezahlung der Rechnung und Ablauf der Einspruchsfrist. Wenn der Kunde seine Zustimmung nach Pkt. 28.3 b-e widerruft, verpflichtet ITNS GmbH die genannten Unternehmen, die übermittelten Daten sofort wieder zu löschen. Wenn der Kunde seine Zustimmung nach Pkt. 28.3 a widerruft, verwendet ITNS GmbH seine Daten nicht mehr für die genannten Zwecke.
- ITNS GmbH löscht
a. Stammdaten des Kunden grundsätzlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch nach Erlöschen aller gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, beispielsweise jener nach § 212 UGB oder §§ 207fBAO.
b. Verkehrsdaten des Kunden gemäß § 99 TKG 2003, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn- ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
- die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann, oder
- ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung.
- ITNS GmbH ist gemäß § 94 TKG 2003 verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Handelt ITNS GmbH nach diesen Bestimmungen, dann erwachsen dem Kunden daraus keinerlei Ansprüche gegen ITNS GmbH.
- Kunden, welche über einen Vertrag mit ITNS GmbH verfügen, können folgende Daten in das Teilnehmerverzeichnis eintragen lassen: Name, akademischer Grad, Anschrift und Rufnummer. Auf Wunsch können Kunden ihre Berufsbezeichnung und andere Daten dort eintragen lassen. Gemäß § 96 Abs. 3 TKG 2003 wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt, dass mehrere Nutzungsmöglichkeiten der in elektronischen Fassungen des Teilnehmerverzeichnisses eingetragenen Teilnehmerdaten aufgrund der dort vorhandenen Suchfunktionen bestehen. Die Suche kann nach den Kategorien Name, Adresse, Teilnehmernummer und – sofern vorhanden -Berufsbezeichnung erfolgen. Auf Wunsch des Kunden kann die Suche nach seinen in elektronischen Fassungen des Teilnehmerverzeichnisses eingetragenen Teilnehmerdaten auf die Kategorie Name eingeschränkt werden, dann liefert eine Suche nach anderen Kategorien keine Ergebnisse. Weitere Details sind in der jeweils maßgeblichen Leistungsbeschreibung enthalten.
- Zur Verhinderung von Bedrohungen, Schwachstellen, Sicherheits- oder Integritätsverletzungen verwendet ITNS GmbH ein Informationssicherheitsmanagementsystem, aufgrund dessen ITNS GmbH regelmäßig Scans zur Entdeckung einer möglichen Schwachstelle des Netzwerkes sowie Penetrationstests durchführt. ITNS GmbH stellt allgemeine Tipps und Sicherheitshinweise auf www.itns.at bereit.
- ITNS GmbH verwendet nur diese Daten des Kunden:
- Ortsfeste Installationen und Anbindungen
- Zustimmung des Verfügungsberechtigten
- Ist der Kunde nicht über alle Liegenschaften, Gebäude und Räume, die für die Anbindung in Anspruch genommen werden müssen, verfügungsberechtigt, so hat er die Zustimmung über die Anbringung aller Einrichtungen samt Zubehör des hierfür Verfügungsberechtigten einzuholen. Diese Zustimmung hat alle Einrichtungen samt Zubehör zu umfassen, die zur Herstellung von Anschlüssen auf der Liegenschaft sowie in oder an den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung und Durchführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Seite 18 von 21 Instandhaltung, Erweiterung und zum Betrieb des festen öffentlichen Kommunikationsnetzes erforderlich sind. Ist der Kunde Untermieter, hat er zusätzlich die Zustimmung des Hauptmieters einzuholen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde allenfalls gesetzlich erforderliche behördliche Bewilligungen, Genehmigungen und Konzessionen sowie Anzeigen, die mit der Abwicklung des Vertrages verbunden sind, einzuholen.
- Der Kunde haftet ITNS GmbH für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Zustimmung des Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls des Hauptmieters sowie einer nach Punkt 29.1.2 einzuholenden Anzeige.
- Zusätzliche sich aus dem technischen Betrieb der Kommunikationsdienste ergebende Verpflichtungen des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, ITNS GmbH die Installation der technischen Einrichtungen zu ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen und geeigneten Räume rechtzeitig bereitzustellen und während der Dauer des Vertrages in einem für die Erbringung der Leistung erforderlichen Zustand zu erhalten; die Aufwendungen für allfällige Ausbesserungsarbeiten, die in Räumen des Kunden oder an Gebäudeteilen durch die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Abtragung von Anschlusseinrichtungen trotz sachgemäßer Durchführungen der Arbeiten nötig werden, zu tragen; ITNS GmbH vor Beginn der Installationsarbeiten die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen zu bezeichnen und sie auf gesundheitsgefährdende (z.B. asbesthaltige) Materialien aufmerksam zu machen;die elektrische Energie in der nach den ÖVE – Vorschriften vorgesehenen Spannung, Frequenz, Stromstärke und Polung für die Installation, für den Betrieb und für die Instandhaltung sowie den gegebenenfalls erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich der dazugehörigen Erdung des Anschlusses auf eigene Kosten bereit zu stellen; die überlassene Anbindung durch geeignete Maßnahmen und Einrichtungen vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung zu bewahren. Alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an den Einrichtungen von ITNS GmbH ausschließlich von ITNS GmbH ausführen zu lassen; ITNS GmbH für die Durchführung von Prüf-, Installations- und Instandhaltungsarbeiten am Anschluss spezielle Schutzkleidung oder sonstige Sachmittel, soweit diese ausnahmsweise aufgrund betrieblicher oder anderer Besonderheiten beim Kunden erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; ITNS GmbH im Rahmen ihrer Entstörungstätigkeit während des Tages oder zum Zeitpunkt einer geforderten Entstörung ungehindert den Zutritt zu den überlassenen Einrichtungen zu ermöglichen; an seinen überlassenen Anschluss unmittelbar oder mittelbar nur zugelassene Übertragungswege oder Telekommunikationsendeinrichtungen gleicher Schnittstellenbedingungen anzuschalten oder bei Endgeräten nur solche mit entsprechender Kennzeichnung und Zulassung, die für den jeweiligen Anschlusstyp geeignet sind; Endgeräte, die mittels Steckvorrichtung anschließbar sind, können unter Einhaltung der Produktbeschreibung von jedermann an das feste öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden. Die maßgeblichen elektrischen und mechanischen Bedingungen der jeweiligen Schnittstelle sind in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen angeführt. Entsteht ITNS GmbH oder einem Dritten aus einer Anschaltung, dem Betrieb oder der Abtrennung von Übertragungswegen, Telekommunikationsendeinrichtungen oder Endgeräten ein Schaden, so haftet der Kunde, soweit er diesen verursacht hat und ihn daran ein Verschulden trifft.
- Zustimmung des Verfügungsberechtigten
- Wiederverkauf/Handel mit Leistungen von ITNS GmbH
Der Wiederverkauf von oder der Handel mit vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen ist zulässig, soweit dies zwischen ITNS GmbH und dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde oder – wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt – soweit ITNS GmbH über eine diesbezügliche Nutzung und deren geplantes Ausmaß vor Abschluss des Vertrages aufgeklärt wurde. - Verträge mit Mindestvertragslaufzeiten/Restentgelte
- Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.
- Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer Mindestvertragsdauer beendet, so ist mit Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zeit zwischen der Vertragsbeendigung und dem Ende der Mindestvertragsdauer vom Kunden ein Restentgelt zu bezahlen. Die Höhe des Restentgelts ist – soweit nichts anderes vereinbart – die Summe der monatlich gleichbleibenden Entgelte für den Zeitraum zwischen Vertragsende und Ende der Mindestvertragsdauer. Restentgelte fallen nicht an wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet wurde, die ausschließlich ITNS GmbH zu vertreten hat. Darunter fallen insbesondere die in Punkt 4.3 und 5.2. beschriebenen außerordentlichen Kündigungsgründe.
- Verträge mit Mindestvertragslaufzeiten und automatischer Verlängerung der Laufzeit (Verlängerungslaufzeit) für Kunden, die Unternehmer im Sinne dieser AGB sind/Restentgelte
- In maßgeblichen LB oder allfälligen Individualvereinbarungen kann vorgesehen sein, dass der Kunde an den Vertrag 3 Jahr gebunden ist (Mindestbindung) und dass sich diese Bindung nach deren Ablauf automatisch jeweils wieder um weitere 12 Monate verlängert (Verlängerungsbindung). Diese Verträge können vom Kunden unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß Punkt 32.5 mit Wirksamkeit zum Ablauf der jeweiligen Bindung gekündigt werden. Bei davon abweichender Vertragsbeendigung können Restentgelte verrechnet werden.
- Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer Bindung beendet, so ist mit Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zeit zwischen der Vertragsbeendigung und dem Ende der Bindung vom Kunden ein Restentgelt zu bezahlen. Die Höhe des Restentgelts ist – soweit nichts anderes vereinbart – die Summe der monatlich gleichbleibenden Entgelte für den Zeitraum zwischen Vertragsende und Ende der Bindung. Restentgelte fallen nicht an wenn das Vertragsverhältnis aus Gründen beendet wurde, die ausschließlich ITNS GmbH zu vertreten hat. Darunter fallen insbesondere die in Punkt 4.3 und 5.2. beschriebenen außerordentlichen Kündigungsgründe.
- Die ordentliche Kündigung für diese Verträge kann jeweils nur zum Ablauf der Mindestbindung oder Verlängerungsbindung erfolgen und muss abweichend zu Punkt 17.1 spätestens bis zum 15. Tag eines Kalendermonats bei ITNS GmbH einlangen, das dem Kalendermonat des Ablaufes der Bindung vorangeht. Die Kündigung wird dann frühestens zum Ende des darauf folgenden Monats wirksam.
- Zugangsdaten
- Ist für die Inanspruchnahme von Diensten/Leistungen von ITNS GmbH ein persönliches Identifikationskennzeichen (z.B.: Userkennung) und allenfalls ein Kennwort (Code) erforderlich, ist der Kunde zu deren Geheimhaltung verpflichtet. Der Kunde hat es daher insbesondere zu unterlassen, Identifikationskennzeichen an Dritte weiterzugeben oder ein Identifikationskennzeichen zusammen mit dem dazugehörigen Code aufzubewahren.
- Nimmt ein unberechtigter Dritter unter Verwendung eines Identifikationskennzeichens und allenfalls eines Codes Leistungen von ITNS GmbH in Anspruch, hat der Unternehmer zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen zur Vermeidung der unberechtigten Verwendung Dritter getroffen hat und die Inanspruchnahme der Leistungen ohne sein Verschulden erfolgte. Der Verbraucher hat, soweit er die unberechtigte Verwendung in seiner Einflusssphäre zu vertreten hat, zu beweisen, dass er alle Vorkehrungen zur Vermeidung der unberechtigten Verwendung Dritter getroffen hat.
- Unverbindliche Angebot
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nur schriftlich erteilt.
- Projektpläne sind entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Projekt umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Projektplanung gutgeschrieben. Projektpläne unterscheiden sich von Kostenvoranschlägen grundlegend in der Aufbereitung und werden immer mit einem visualisierten Netzwerkplan übermittelt.
- Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Ware bleibt nach der Übergabe an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Entgelte für die Montage im uneingeschränkten Eigentum von ITNS GmbH , wobei mit der Übergabe die Preisgefahr an den Kunden übergeht. Vor vollständiger Begleichung der Rechnung ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere die Rechtsstellung der ITNS GmbH beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Sache hat der Kunde unverzüglich und schriftlich der ITNS GmbH bekannt zu geben. Der Kunde hat derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum von ITNS GmbH umgehend zu widersprechen. - Anzeigepflichten des Kunden
Der Kunde hat Änderungen seines Namens (seiner Firma oder seiner Geschäftsbezeichnung) sowie jegliche Änderungen seiner Anschrift (Geschäftsanschrift), seiner Ruf- oder Faxnummer, seiner E-Mail-Adresse (soweit er diese bekannt gegeben hat), der Zahlstelle, seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer, seiner allfällig bekannt gegebenen Bank- oder Kreditkartenverbindung sowie der bestellte Sachwalter den Verlust der Geschäftsfähigkeit bei Besachwalteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab der Änderung, möglichst der auf jeder Rechnung des Kunden bekannt gegebenen Stelle der ITNS GmbH schriftlich bekannt zugeben. - Erklärungen / Zugang von Erklärungen
Erklärungen von ITNS GmbH, wie insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren der ITNS GmbH, gelten an der vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen Anschrift (Geschäftsanschrift oder an seine E-Mail Adresse, soweit dies in der Leistungsbeschreibung oder Individualvereinbarung vereinbart wurde) als zugegangen, sofern der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht gemäß Punkt 35 bekannt gegeben hat. Rechnungen gelten als zugegangen, wenn sie dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle übermittelt wurden. - Schriftform
Eine etwaige Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform. - Entgeltangaben in diesen AGB
Entgeltangaben in diesen AGB verstehen sich in Euro inklusive Umsatzsteuer. - Laesio enormis
Für einen Unternehmer ist die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) gegenüber ITNS GmbH ausgeschlossen. - Teilnichtigkeit
Sollte eine der Bestimmungen der AGB von ITNS GmbH unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die im Falle von Verbrauchern gesetzlich vorgesehen ist. Im Falle von Unternehmern gilt eine Bestimmung, die der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt, als vereinbart. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben wirksam. - Rechtswahl
Das Vertragsverhältnis zwischen ITNS GmbH und dem Kunden unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. Neben den Bestimmungen dieser AGB sowie den für das jeweilige Vertragsverhältnis anzuwendenden LB und EB gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des TKG 2003. - Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ITNS GmbH ist Stainz. Für Klagen gegen Verbraucher im Sinne des KSchG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt der Gerichtsstand, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. - Netzqualität
Zur nachhaltigen Qualitätssicherung und zur Vermeidung von Kapazitätsaus- oder -überlastungen misst ITNS GmbH regelmäßig die Auslastung ihrer Netzwerkknoten um auf Basis dieser anonymisierten Daten den Netzwerkausbau zu planen und voran zu treiben. Hierdurch kann es in Einzelfällen zu temporären Einschränkungen der Dienstequalität kommen. Der Kunde kann für diesbezügliche Detailinformationen den ITNS GmbH Support kontaktieren. - Notrufe
Es gibt eine einheitliche europäische Notrufnummer: 112
Aus dem Netz von ITNS GmbH sind die europäische Notrufnummer sowie sämtliche nationalen Notrufnummern erreichbar. Bei Anruf einer Notrufnummer hat ITNS GmbH dem Betreiber des Notrufdienstes auf dessen Verlangen die Stamm- und Standortdaten des Kunden bekannt zu geben.